Kurz beantwortet

Privat versicherte Angestellte erhalten vom Arbeitgeber einen Zuschuss von bis zu 50 % ihres zuschussfähigen PKV-Beitrags (§ 257 SGB V) – 2026 höchstens 508,59 € für die Krankenversicherung plus 104,63 € für die Pflegepflichtversicherung, monatlich. Zuschussfähig sind auch Krankentagegeld, Beitragsentlastungsbausteine wie der Tarif BEN und die Beiträge mitversicherter Angehöriger – nicht aber der gesetzliche 10-%-Zuschlag.

Woher die Zahlen kommen: der Deckel 2026

Der Höchstzuschuss ist kein gegriffener Wert, sondern leitet sich aus zwei amtlichen Größen ab: der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung (2026: 5.812,50 €/Monat) und dem durchschnittlichen GKV-Gesamtbeitragssatz (2026: 14,6 % + 2,9 % Zusatzbeitrag = 17,5 %). Die Hälfte davon ist das Maximum, das ein Arbeitgeber auch für einen GKV-Spitzenverdiener zahlen würde – und genau dieser Betrag gilt als Obergrenze für den PKV-Zuschuss:

Höchstzuschuss 2026monatlich
Krankenversicherung (5.812,50 € × 17,5 % ÷ 2)508,59 €
Private Pflegepflichtversicherung104,63 €

Quellen: BMG-Rechengrößen 2026 (Stand 29.08.2026); Beträge wörtlich so ausgewiesen in HanseMerkur-Kurzvorschlägen. Rechtsgrundlage: § 257 SGB V.

Die Rechnung Schritt für Schritt

Der Zuschuss wird nicht einfach auf den Gesamtbeitrag gerechnet. Die saubere Reihenfolge:

Schritt
1. Pflegepflichtversicherung herausrechnensie wird separat bezuschusst
2. Nicht zuschussfähige Bestandteile abzieheninsbesondere den gesetzlichen 10-%-Zuschlag
3. Verbleibenden KV-Beitrag halbierengedeckelt bei 508,59 € (2026)
4. Pflegepflicht-Beitrag halbierengedeckelt bei 104,63 € (2026)

Beispielrechnung (vereinfachtes Zahlenbeispiel): PKV-Gesamtbeitrag 900 €, darin 45 € Pflegepflichtversicherung und 60 € gesetzlicher Zuschlag. Zuschussfähiger KV-Beitrag: 900 − 45 − 60 = 795 € → Zuschuss 397,50 € (unter dem Deckel). Dazu die halbe Pflege: 22,50 €. Arbeitgeberanteil gesamt: 420,00 €. Der Deckel greift erst, wenn der zuschussfähige KV-Beitrag über 1.017,18 € liegt (2 × 508,59 €).

Deshalb bekommen zwei Angestellte mit gleichem Gesamtbeitrag unterschiedliche Zuschüsse: Es kommt darauf an, wie sich der Beitrag zusammensetzt. Wer mehr gesetzlichen Zuschlag zahlt (höheres Eintrittsalter) oder andere nicht zuschussfähige Bestandteile hat, bekommt bei gleichem Gesamtbeitrag weniger Zuschuss. Die exakte Aufteilung steht im Versicherungsschein bzw. Beitragsnachweis – genau damit rechnen wir in der Beratung, nicht mit Daumenwerten.

Was alles zuschussfähig ist – mehr, als viele denken

Nicht zuschussfähig bleibt der gesetzliche 10-%-Zuschlag – er wird vor der Halbierung abgezogen. Was er leistet und warum er trotzdem gut angelegtes Geld ist, steht im Ratgeber „PKV im Rentenalter".

Ausblick 2027: der Deckel steigt – und die JAEG auch

Die amtlichen Rechengrößen 2027 werden erst im Herbst 2026 verkündet; bis dahin sind alle 2027er-Zahlen Prognosen. Absehbar ist nach dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 228) eine deutliche Anhebung: Die Beitragsbemessungsgrenze dürfte auf rund 6.374 €/Monat steigen – damit stiege auch der Höchstzuschuss spürbar. Gleichzeitig springt die Versicherungspflichtgrenze (JAEG) voraussichtlich auf rund 84.600 €.

Das Timing-Argument für Grenzverdiener: Wer am 31.12.2026 bereits versicherungsfrei und privat versichert ist, profitiert von der Übergangsregel des § 6 Abs. 8 SGB V – für ihn gilt die JAEG 2027 ohne die Sonderanhebung (Prognose: rund 81.000 € statt 84.600 €). Bei grenzwertigem Einkommen ist der Start noch im laufenden Jahr deshalb oft das stärkste Argument. Wie die JAEG genau funktioniert →

Quellen § 257 SGB V (Beitragszuschuss für Beschäftigte) · BMG, amtliche Rechengrößen 2026 (BBG 5.812,50 €/Monat; Beitragssätze 14,6 % + 2,9 %; Stand 29.08.2026) · Höchstzuschüsse 508,59 €/104,63 €, so ausgewiesen in HanseMerkur-Kurzvorschlägen (2026) · HanseMerkur MK 217 (01/2025, BEN-Beispiel) · GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 228 (2027er-Werte: Prognose bis zur Verkündung der Rechengrößenverordnung) · § 6 Abs. 8 SGB V.