Nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit endet die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers (§ 3 EntgFG). Gesetzlich Versicherte erhalten dann Krankengeld – 70 % des Bruttoentgelts, höchstens 90 % des Netto und durch die Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt. Privatversicherte erhalten kein gesetzliches Krankengeld: Ohne vereinbartes Krankentagegeld steht das Einkommen ab Tag 43 auf null. Das HanseMerkur-Krankentagegeld T43 schließt genau diese Lücke – ab dem 43. Tag, ohne 78-Wochen-Grenze, bis zur Regelaltersgrenze.
Tag 43: der Moment, an dem sich die Wege trennen
Die ersten sechs Wochen einer Krankheit sind finanziell unspektakulär: Der Arbeitgeber zahlt das Gehalt weiter, gesetzlich geregelt in § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz. Interessant – und für viele überraschend – wird es danach:
| Status ab dem 43. Tag | Was kommt – und was nicht |
|---|---|
| Gesetzlich versicherter Angestellter | Krankengeld der Krankenkasse: 70 % des Bruttoentgelts, höchstens 90 % des Nettoentgelts (§ 47 SGB V) – berechnet höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2026: 5.812,50 €/Monat), rechnerisch also maximal 4.068,75 € im Monat, bevor noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgehen. Und: Schluss nach 78 Wochen wegen derselben Krankheit (§ 48 SGB V). |
| Privat versicherter Angestellter ohne Krankentagegeld | Nichts. Das Krankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Kassen (§ 44 SGB V) – Privatversicherte haben darauf keinen Anspruch. Das Gehalt endet, die PKV-Beiträge laufen weiter. |
| Selbstständige und Niedergelassene | Keine Entgeltfortzahlung, in der Regel kein Krankengeld – die Einnahmen enden mit dem ersten Krankheitstag, während Praxis- oder Betriebskosten weiterlaufen. |
Beitragsbemessungsgrenze KV 2026: 5.812,50 €/Monat (BMG-Rechengrößen, Stand 29.08.2026); 4.068,75 € = 70 % davon, rechnerischer Höchstwert vor Sozialabgaben.
Die ehrliche Pointe: Gerade Gutverdiener – die typische PKV-Zielgruppe – trifft die Lücke am härtesten. Wer 8.000 € brutto verdient, bekäme selbst in der GKV nur das gedeckelte Krankengeld; als Privatversicherter ohne Krankentagegeld bekommt er gar nichts.
Für Selbstständige ist es keine Lücke, sondern ein Abgrund
Beim Angestellten geht es um die Zeit nach Woche sechs. Beim Selbstständigen beginnt das Problem am ersten Tag: keine Entgeltfortzahlung, keine automatische Absicherung – aber Miete, Personal, Leasing und Lebenshaltung laufen weiter. Eine längere Erkrankung ist für Praxis- und Betriebsinhaber eines der wenigen Risiken, die nicht nur das Einkommen, sondern die Existenz des Betriebs treffen. Die Karenzzeit lässt sich hier an das Liquiditätspolster anpassen: Wer zwei Monate aus Rücklagen überbrücken kann, wählt eine längere Karenz und spart Beitrag; wer das nicht kann, braucht den frühen Leistungsbeginn. Mehr zur PKV für Selbstständige →
Wie das HanseMerkur-Krankentagegeld T43 funktioniert
- Leistungsbeginn ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit – exakt anschließend an die sechswöchige Entgeltfortzahlung. Für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit fließt das vereinbarte Tagegeld, steuerfrei als private Versicherungsleistung.
- Keine 78-Wochen-Grenze: Gezahlt wird, solange die Arbeitsunfähigkeit besteht – ein struktureller Vorteil gegenüber dem gesetzlichen Krankengeld.
- Endet nicht pauschal mit 65: Nach der Tarifbedingung der HanseMerkur zu § 15 (1) MB/KT läuft der Schutz bis zur Regelaltersgrenze – für jüngere Jahrgänge also bis 67 – und kann auf Antrag darüber hinaus fortgeführt werden.
- Bemessung: Die versicherbare Höhe orientiert sich an 80 % der steuerrechtlich ermittelten Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit – nicht schlicht an 80 % vom Bruttogehalt. Gerade bei Selbstständigen mit schwankenden Gewinnen gehört diese Rechnung sauber gemacht.
- Arbeitgeberzuschussfähig: Für angestellte PKV-Versicherte zählt der Krankentagegeld-Beitrag zu den zuschussfähigen Beiträgen (§ 257 SGB V) – der Arbeitgeber trägt bis zu 50 % im Rahmen des Höchstzuschusses.
Die richtige Höhe: eine Rechnung, keine Schätzung
Die verbreitetste Unterversicherung entsteht nicht beim Abschluss, sondern danach: Das Tagegeld wird einmal festgelegt und nie wieder angefasst, während Gehalt und Verpflichtungen wachsen. Die saubere Rechnung umfasst drei Posten:
1. Nettoeinkommen, das ersetzt werden muss – bei Selbstständigen der entnahmefähige Gewinn, nicht der Umsatz.
2. Weiterlaufende Beiträge: Die PKV-Beiträge laufen im Krankheitsfall weiter, bei Selbstständigen auch die Altersvorsorge – beides gehört in die Tagegeld-Höhe eingepreist.
3. Fixkosten des Betriebs bei Selbstständigen, soweit keine separate Betriebsunterbrechungs-Absicherung besteht.
Daraus folgt die Wartungsregel: Nach jeder Gehaltserhöhung und jedem guten Geschäftsjahr die Tagegeld-Höhe prüfen. Eine Anpassung nach oben setzt die aktuelle Einkommenshöhe voraus – wer zu lange wartet, versichert den Lebensstandard von vor fünf Jahren.
Die Grenzen – ehrlich benannt
- Krankentagegeld ist kein BU-Ersatz: Es leistet bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit. Wird aus der Krankschreibung eine dauerhafte Berufsunfähigkeit, endet die Krankentagegeld-Leistung – ab dann braucht es eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit laufender Rente. Die beiden Absicherungen ergänzen sich; der Übergang gehört in der Beratung sauber geregelt.
- Keine Bereicherung möglich: Das Tagegeld darf das tatsächliche Nettoeinkommen nicht übersteigen – sinkt das Einkommen dauerhaft, kann auch die versicherbare Höhe sinken. Ein Grund mehr, Änderungen aktiv zu melden statt auszusitzen.
- Karenzzeit ist eine Entscheidung, kein Default: Ab Tag 43 passt für Angestellte mit Entgeltfortzahlung. Für Selbstständige ohne Rücklagen kann eine kürzere Karenz sinnvoller sein – gegen entsprechend höheren Beitrag. Das ist eine Liquiditätsfrage, die man einmal ehrlich durchrechnet.