Budget-, Baustein- oder Vollschutzmodell: Die Unterschiede sind erheblich – in Leistung, Verwaltungsaufwand und steuerlicher Wirkung. Dieser Ratgeber hilft Arbeitgebern, das richtige Modell zu finden.
Die bKV ist ein Gruppenvertrag, den der Arbeitgeber für seine Belegschaft abschließt. Das klingt simpel. Aber die Modellwahl bestimmt, wie viel Nutzen daraus wirklich entsteht.
Bei einer bKV schließt nicht der Arbeitnehmer selbst eine Zusatzversicherung ab – sondern der Arbeitgeber für die Gruppe. Dieser Unterschied hat Konsequenzen: In der Regel entfällt die individuelle Gesundheitsprüfung, die bei Einzelverträgen erforderlich wäre. Jeder Mitarbeitende ist gleich behandelt – unabhängig vom persönlichen Gesundheitsstatus.
Gleichzeitig trägt der Arbeitgeber die Beiträge. Das macht die bKV zu einem Zusatzbenefit, der für den Mitarbeitenden in der Regel kostenlos ist – und der, je nach Ausgestaltung, wirtschaftlich vorteilhaft für das Unternehmen gestaltet werden kann.
Ob und in welchem Umfang die bKV steuerlich vorteilhaft ist, hängt davon ab, wie sie gewährt wird. Bei Gewährung als Sachbezug (als Zusatzleistung zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, § 8 Abs. 2 S. 11 EStG) kann sie bis zu 50 Euro/Monat je Mitarbeitenden steuer- und sozialversicherungsfrei sein – je nach konkreter Ausgestaltung. Die exakte Einordnung sollte in Abstimmung mit dem Steuerberater des Unternehmens erfolgen.
Es gibt nicht das eine richtige Modell. Jedes passt zu bestimmten Unternehmensgrößen, Budgets und Mitarbeiterstrukturen besser als die anderen.
Der Arbeitgeber stellt jedem Mitarbeitenden ein festes jährliches Budget zur Verfügung – zum Beispiel 600 oder 900 Euro pro Jahr. Der Mitarbeitende entscheidet selbst, für welche Leistungen er dieses Budget einsetzt: Sehhilfen, Zahnersatz, Vorsorgeuntersuchungen, Heilpraktikerleistungen oder andere aus dem definierten Katalog.
Nicht genutztes Budget verfällt am Jahresende oder wird nach Tarifvereinbarung anteilig übertragen. Der Verwaltungsaufwand ist gering – der Arbeitgeber übernimmt die Beiträge und muss keine weiteren Entscheidungen treffen.
Statt eines frei verfügbaren Budgets werden konkrete Leistungsbausteine ausgewählt – zum Beispiel ein Zahnschutz-Modul, ein Sehhilfen-Modul und stationäre Zusatzleistungen. Der Arbeitgeber definiert das Paket; der Mitarbeitende ist automatisch in den gewählten Bausteinen versichert.
Das Modell ist präziser als das Budgetmodell: Die Leistungsdichte je Bereich ist höher, da kein Budget quer über alle Bereiche aufgeteilt wird. Gleichzeitig ist das Paket weniger flexibel aus Mitarbeitendenperspektive.
Das umfassendste Modell: Mitarbeitende erhalten einen vollwertigen Zusatzkrankenversicherungsschutz über den Gruppenvertrag – ähnlich einem privaten Zusatzschutz, aber ohne individuelle Gesundheitsprüfung und zu Gruppenkonditionen.
In der Regel umfasst das Vollschutzmodell stationären Schutz (Chefarzt, Einzelzimmer), Zahnschutz, Sehhilfen und teils ambulante Erweiterungen. Das ist der stärkste Benefit – mit entsprechend höherem Beitragsaufwand für den Arbeitgeber.
| Merkmal | Budgetmodell | Bausteinmodell | Vollschutz-bKV |
|---|---|---|---|
| Flexibilität für Mitarbeitende | Hoch | Mittel | Gering |
| Leistungstiefe je Bereich | Begrenzt durch Budget | Moderat | Hoch |
| Verwaltungsaufwand Arbeitgeber | Niedrig | Niedrig | Moderat |
| Einstiegsbudget je Mitarbeitenden | ab ca. 25 €/Monat | ab ca. 30 €/Monat | ab ca. 60–80 €/Monat |
| Gesundheitsprüfung (Company Fit) | In der Regel nicht erforderlich (individuelle Gesundheitsprüfung entfällt bei Gruppenantrag) | ||
| Portabilität nach Austritt | Je nach Tarif Weiterlaufen als Individualvertrag möglich | ||
| Recruiting-Signalwert | Mittel | Mittel–Hoch | Hoch |
Die steuerliche Behandlung der bKV ist ein häufig vereinfacht dargestelltes Thema. Hier die sachliche Einordnung.
Wird die bKV als Sachbezug gewährt – das heißt als Zusatzleistung zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, nicht als Umwandlung von Barlohn –, können bKV-Beiträge bis zu 50 Euro pro Monat je Mitarbeitenden je nach Ausgestaltung steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Voraussetzung ist, dass es sich um eine echte Zusatzleistung handelt.
Wird die bKV durch Gehaltsumwandlung finanziert, entfällt die Sachbezugsfreigrenze. Dennoch kann eine Gehaltsumwandlung in bestimmten Situationen wirtschaftlich sinnvoll sein – wenn zum Beispiel die Sozialversicherungsfreiheit gezielt genutzt wird. Die steuerliche Wirkung ist dann anders, aber nicht zwingend schlechter.
Bei bestimmten Gestaltungen kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25 % übernehmen (§ 40 Abs. 1 EStG). Das befreit den Arbeitnehmer von der individuellen Steuerlast. Ob das die optimale Lösung ist, hängt von der konkreten Gesamtsituation ab – und sollte mit dem Steuerberater besprochen werden.
Die steuerliche Einordnung der bKV hängt von der konkreten Ausgestaltung des Vertrags, dem Gehaltsmodell und der Unternehmenssituation ab. Was in einem Unternehmen als steuerfreier Sachbezug gilt, kann in einem anderen anders bewertet werden. Ich berate zur versicherungsfachlichen Seite – die steuerliche Umsetzung sollte immer in Abstimmung mit Ihrem Steuerberater erfolgen. Den vollständigen Einführungsleitfaden finden Sie im bKV-Leitfaden für Arbeitgeber.
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