Kurz gesagt

Ab Januar 2027 werden Gehälter bis 6.375 Euro im Monat mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen belegt statt bisher bis 5.812,50 Euro (Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums vom 21.09.2026, noch nicht verkündet). Wer über allen Bemessungsgrenzen verdient, zahlt dadurch rund 101,74 Euro mehr Sozialabgaben im Monat – 59,34 Euro davon in der Kranken- und Pflegeversicherung, 42,40 Euro in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber zahlt denselben Betrag noch einmal. Der Beitragssatz bleibt dabei unverändert. Teurer wird es trotzdem.

Der Mechanismus

Warum die Grenze stärker wirkt als der Satz.

Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Einkommen Sozialbeiträge erhoben werden. Was darüber liegt, bleibt beitragsfrei. Wird die Grenze angehoben, zahlen alle oberhalb mehr – ohne dass an einem einzigen Prozentsatz gedreht wurde.

Genau das passiert 2027. In der Krankenversicherung kommen zwei Bewegungen zusammen: die reguläre Anpassung an die Lohnentwicklung (4,38 Prozent für 2025) und ein gesetzlich angeordneter Sonderaufschlag von 300 Euro im Monat aus dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, das Bundestag und Bundesrat am 10. Juli 2026 beschlossen haben. Der Aufschlag ist geltendes Recht; nur die konkreten Eurowerte stehen noch im Entwurf.

Die Werte

Bemessungsgrenzen 2026 und 2027 im Vergleich.

Beitragsbemessungsgrenze2026 monatlich2027 monatlich (Entwurf)Differenz
Kranken- und Pflegeversicherung5.812,50 €6.375,00 €+ 562,50 €
Renten- und Arbeitslosenversicherung8.450,00 €8.850,00 €+ 400,00 €
Rechtsstand: Sonderaufschlag und Mechanismus sind beschlossen (BGBl. 2026 I Nr. 228). Die Eurowerte stammen aus dem Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2027 vom 21.09.2026; Bundeskabinett und Bundesrat müssen noch zustimmen. Bis zur Verkündung sind Abweichungen möglich.
Die Rechnung

Was das in Euro bedeutet.

Gerechnet für einen Beschäftigten, dessen Einkommen oberhalb beider Grenzen liegt, also ab etwa 106.200 Euro im Jahr. Zugrunde gelegte Sätze: Krankenversicherung 14,6 Prozent plus durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,9 Prozent, Pflegeversicherung 3,6 Prozent, Rentenversicherung 18,6 Prozent, Arbeitslosenversicherung 2,6 Prozent. Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich diese Beiträge hälftig.

59,34 €KV/PV: 562,50 € × 10,55 %, AN-Anteil/Monat
42,40 €RV/AV: 400 € × 10,6 %, AN-Anteil/Monat
101,74 €Sozialabgaben gesamt, AN-Anteil/Monat – Arbeitgeber ebenso
Mehrbelastung durch höhere Grenzenmonatlichjährlich
Arbeitnehmerrund 101,74 €rund 1.220,88 €
Arbeitgeberrund 101,74 €rund 1.220,88 €
Gesamtrund 203,48 €rund 2.441,76 €

Für Kinderlose ab 23 Jahren kommt der Zuschlag zur Pflegeversicherung von 0,6 Prozentpunkten hinzu, den Beschäftigte allein tragen. Dann liegt die monatliche Mehrbelastung auf Arbeitnehmerseite bei rund 105 Euro.

Rechenhinweis: Das ist die Mehrbelastung allein aus den höheren Grenzen, über alle Sozialversicherungszweige zusammen. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2027 ist noch nicht festgesetzt; die Rechnung verwendet den Wert 2026 von 2,9 Prozent. Die Prognosen für 2027 liegen zwischen 3,3 und 3,9 Prozent – steigt er, fällt die Mehrbelastung entsprechend höher aus. Ihren persönlichen GKV-Beitrag 2026 und 2027 inklusive Zusatzbeitrag rechnet der Rechner auf der Seite GKV-Beiträge 2027.

Einordnung

Zwei Bewegungen, eine Richtung.

Bemerkenswert ist die Gleichzeitigkeit. Im selben Schritt, in dem Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung mehr zahlen, steigt die Schwelle, ab der sie das System überhaupt verlassen dürfen: Die Versicherungspflichtgrenze klettert 2027 auf voraussichtlich 84.150 Euro.

Der Verband der Privaten Krankenversicherung nennt das einen Angriff auf die Wahlfreiheit. Kritiker aus dem Arbeitgeberlager sprechen von einer verdeckten Steuererhöhung für die qualifizierte Mitte. Befürworter halten dagegen, dass starke Schultern in einem solidarisch finanzierten System mehr tragen sollen und die gesetzliche Krankenversicherung ohne zusätzliche Einnahmen ihre Ausgaben nicht deckt. Beide Seiten haben ein nachvollziehbares Argument. Unstrittig ist: Die Belastung steigt, und sie steigt für eine klar umrissene Gruppe.

Zur Einordnung gehört auch: Wer deshalb über die private Krankenversicherung nachdenkt, tauscht einen Systempreis gegen einen anderen. In der PKV wird jede Person einzeln versichert, es gibt keine beitragsfreie Familienversicherung, die Beiträge müssen für das Alter geplant werden, und die Rückkehr in die GKV ist ab 55 praktisch ausgeschlossen. Eine höhere Bemessungsgrenze ist ein Rechenposten, kein Wechselgrund.

Für Arbeitgeber

Die Rechnung gilt spiegelbildlich.

Bei zehn Beschäftigten oberhalb der Grenzen summiert sich der zusätzliche Arbeitgeberanteil auf gut 12.000 Euro im Jahr – ohne dass ein einziges Gehalt erhöht wurde. Wer Personalkosten für 2027 plant, sollte das einkalkulieren. Und wer über Gehaltsbestandteile nachdenkt, die nicht der vollen Verbeitragung unterliegen – betriebliche Altersversorgung, betriebliche Krankenversicherung –, hat ab 2027 ein Argument mehr.

Was Sie jetzt tun können

  1. Ihre persönliche Mehrbelastung überschlagen. Liegt Ihr Einkommen über beiden Grenzen, ist die Rechnung oben Ihre Rechnung. Liegt es dazwischen, zählt nur der Teil oberhalb der jeweiligen Grenze.
  2. Als Arbeitgeber die Lohnnebenkosten für 2027 neu kalkulieren, sobald die Verordnung verkündet ist.
  3. Die endgültigen Werte abwarten, bevor Sie feste Zahlen in Planungen übernehmen. Diese Seite wird nach der Verkündung aktualisiert.
Quellen und Stand

Woher die Zahlen kommen.

Modellrechnung, keine verbindliche Beitragsauskunft. Nicht abgebildet: Sachsen-Sonderregel bei der Pflege, Kassenwahltarife, Gleitzone. Keine Rechts- oder Steuerberatung.

Michel M. Hora

Über den Autor: Michel M. Hora

Fachwirt für Versicherungen & Finanzen (DIHK), PKV-Spezialist (Deutsche Versicherungsakademie). Seit 2006 in der Krankenversicherung, Geschäftsstellenleiter der HanseMerkur Geschäftsstelle Rhein-Mosel-Lahn. Gebundener Vermittler der HanseMerkur – dieser Beitrag ist eine Einordnung unter eigenem Namen, keine Marktübersicht und keine Rechts- oder Steuerberatung.

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Häufige Fragen

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