Sonderanhebung der Beitragsbemessungsgrenze, Zusatzbeitrag über 3 Prozent, Zuzahlungen plus 50 Prozent, Ehegattenbeitrag ab 2028: Hier steht, was beschlossen ist, was noch Prognose ist – und was es für Ihr Gehalt bedeutet. Mit Rechner.
Beschlossen: Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 228, in Kraft seit 30.07.2026) hebt Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze 2027 einmalig um 300 Euro im Monat zusätzlich an, erhöht die Zuzahlungen ab 2027 um 50 Prozent und führt ab 01.01.2028 einen Beitrag von 2,5 Prozent für mitversicherte Ehepartner ohne Kind unter 12 Jahren ein.
Prognose (Stand 06.09.2026): Beitragsbemessungsgrenze 2027 rund 76.500 Euro im Jahr, Versicherungspflichtgrenze rund 84.600 Euro, Zusatzbeitrag zwischen 3,3 und 3,9 Prozent. Amtlich werden diese Werte erst im Herbst 2026 festgelegt.
Folge: Wer über der Bemessungsgrenze verdient, zahlt 2027 voraussichtlich 130 bis 170 Euro im Monat mehr als 2026 – als Angestellter etwa die Hälfte davon. Wer zwischen 77.400 und 84.600 Euro verdient und noch gesetzlich versichert ist, wird 2027 wieder versicherungspflichtig, es sei denn, die private Krankenversicherung besteht am 31.12.2026 bereits.
Im Netz kursieren für 2027 Werte, die wie Fakten aussehen und keine sind. Diese Tabelle trennt sauber: Was steht im Gesetz, was ist Prognose, was ist erst ein Entwurf.
| Regelung | 2026 | 2027 | Status | Quelle |
|---|---|---|---|---|
| Gesetz in Kraft | – | seit 30.07.2026 | Gesetz | BGBl. 2026 I Nr. 228 (29.07.2026) |
| Sonderanhebung Beitragsbemessungsgrenze | – | +300 €/Monat (+3.600 €/Jahr) | Gesetz | § 223 Abs. 3–4 SGB V n. F.; BMG, FAQ zum Gesetz |
| Beitragsbemessungsgrenze KV/PV, jährlich | 69.750 € | ~76.500 € (6.375 €/Monat) | Prognose | PKV-Verband 02.06.2026; amtlich im Herbst 2026 |
| Versicherungspflichtgrenze (JAEG), allgemein | 77.400 € | ~84.600 € | Prognose | Herleitung: Lohnanpassung + 3.600 € |
| JAEG für am 31.12.2026 bereits Privatversicherte | 77.400 € | ~81.000 € (ohne Sonderanhebung) | Prognose | § 6 Abs. 8 SGB V n. F. (Bestandsschutz); Prognose Hallesche/PKV-Verband |
| Zusatzbeitrag, Durchschnitt | 2,9 % | 3,3–3,9 % | Prognose | IGES, PKV-Verband, BMG; amtlich bis 01.11.2026 |
| Allgemeiner Beitragssatz | 14,6 % | 14,6 % | unverändert | § 241 SGB V |
| Zuzahlungen (Arznei, Hilfsmittel, Klinik) | 10 %, 5–10 € · Klinik 10 €/Tag | +50 %: 7,50–15 € · Klinik 15 €/Tag | Gesetz | Gesetz, ab 01.01.2027 |
| Beitrag für mitversicherte Ehe-/Lebenspartner | 0 € | ab 01.01.2028: 2,5 % vom Einkommen des Hauptversicherten | Gesetz | § 242b SGB V neu, mit Ausnahmen |
| Pflegeversicherung, Zuschlag Kinderlose | 0,6 % | 0,7 % | Entwurf | Referentenentwurf Pflegeneuordnungsgesetz, 05.06.2026 |
Prognosen mit Stand 06.09.2026. Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2027 wird üblicherweise im Oktober/November beschlossen; der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird vom Bundesgesundheitsministerium bis zum 1. November im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Diese Seite wird dann aktualisiert.
Die Beitragsbemessungsgrenze steigt jedes Jahr mit der Lohnentwicklung, 2027 voraussichtlich um rund 4,2 Prozent. Das Gesetz legt darauf einmalig 300 Euro im Monat. Für Einkommen oberhalb der Grenze bedeutet das: Der Beitrag steigt 2027 nicht nur mit dem Zusatzbeitrag, sondern auch, weil ein größerer Teil des Gehalts beitragspflichtig wird. Beide Effekte zusammen sind der größte Sprung beim GKV-Höchstbeitrag seit Einführung der Zusatzbeiträge.
Modellrechnung mit offen ausgewiesenen Annahmen. Keine verbindliche Beitragsauskunft Ihrer Krankenkasse – aber eine belastbare Größenordnung.
Annahmen: allgemeiner Beitragssatz 14,6 % in beiden Jahren; Pflege 3,6 % plus 0,6 % Zuschlag für Kinderlose (der Zuschlag wird vom Arbeitnehmer allein getragen); Beitragsbemessungsgrenze 2026 5.812,50 €/Monat. Nicht abgebildet: Sachsen-Sonderregel bei der Pflege, Kassenwahltarife, der Ehegattenbeitrag ab 2028 und die im Entwurf stehende Anhebung des Kinderlosenzuschlags auf 0,7 %. Kaufmännisch gerundet. Stand 06.09.2026.
Die Reform verschiebt nicht nur Beiträge, sondern auch die Grenze, ab der man überhaupt privat versichern darf. Das betrifft eine klar umrissene Gruppe.
Wer 2026 über der Versicherungspflichtgrenze liegt, aber voraussichtlich unter der von 2027, ist heute versicherungsfrei und wird 2027 wieder versicherungspflichtig – außer die private Krankenversicherung besteht am 31.12.2026 bereits. Dann gilt nach der Übergangsregelung die Grenze ohne Sonderanhebung, voraussichtlich rund 81.000 Euro.
Oberhalb der neuen Grenze ändert sich am Status nichts. Es ändert sich der Preis: Der GKV-Höchstbeitrag steigt 2027 voraussichtlich um rund 160 Euro im Monat. Ob die PKV dazu die bessere Antwort ist, hängt von Alter, Gesundheit, Familie und Ihrer Disziplin bei der Altersvorsorge ab – nicht vom Beitrag im ersten Jahr.
Als Angestellter unterhalb der Grenze bleiben Sie versicherungspflichtig. Die Reform trifft Sie über Zusatzbeitrag und Zuzahlungen, nicht über die Bemessungsgrenze. Ein PKV-Wechsel steht nicht zur Debatte – wer Ihnen das trotzdem verkauft, verkauft falsch.
Der 30. September, der in manchen Beiträgen als „letzter Termin“ genannt wird, ist keine Frist, sondern ein Orientierungswert für den Vorlauf. Entscheidend ist der Versicherungsbeginn vor dem Jahreswechsel. Eine echte Frist gilt nur in einem anderen Fall: Wer neu versicherungspflichtig wird, kann sich nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB V innerhalb von drei Monaten befreien lassen. Und die wichtigste Regel steht nicht im Gesetz: Wer Vorerkrankungen hat, klärt vor jedem Antrag mit einer anonymen Risikovoranfrage, ob und zu welchen Bedingungen ein Versicherer annimmt.
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Situation einordnen lassenZahlen zuerst, Einordnung danach.
Gehalt, Familie, Kasse, Gesundheit – ich rechne Ihre Situation durch und sage Ihnen auch, wenn ein Wechsel nicht passt.