Die Hundesteuer in Koblenz beträgt seit dem 1. Januar 2026 pro Jahr 108 € für den ersten Hund, 180 € für den zweiten, 216 € für jeden weiteren und 960 € für jeden gefährlichen Hund. Anmelden müssen Sie den Hund innerhalb von 14 Tagen bei der Stadt Koblenz, Kämmerei und Steueramt. Grundlage ist die siebte Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung vom 16.12.2025.
Die Steuersätze ab 2026
Der Stadtrat hat die Änderung am 12. Dezember 2025 beschlossen, ausgefertigt wurde sie am 16. Dezember 2025; sie gilt seit dem 1. Januar 2026. Die Jahressteuer nach § 7 Abs. 1 der Satzung:
| Hund | Steuer pro Jahr |
|---|---|
| Erster Hund | 108,00 € |
| Zweiter Hund | 180,00 € |
| Jeder weitere Hund | 216,00 € |
| Jeder gefährliche Hund | 960,00 € |
Quelle: Stadt Koblenz, Siebte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer, Art. 1 (§ 7 Abs. 1) und Art. 2 (Inkrafttreten 01.01.2026); abgerufen 13.10.2026.
Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Lauf eines Jahres, berechnet die Stadt die Steuer anteilig (§ 7 Abs. 2).
Anmelden, ummelden, abmelden
Die Satzung regelt die Fristen klar (§ 9):
- Anmeldung: innerhalb von 14 Tagen nach der Anschaffung bei der Stadt Koblenz – Kämmerei und Steueramt. Ein bei Ihnen geborener Welpe gilt mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft.
- Abmeldung: ebenfalls innerhalb von 14 Tagen, wenn Sie mit dem Hund wegziehen, ihn abgeben, er abhandenkommt oder stirbt. Die Hundesteuermarke geben Sie dabei an die Stadt zurück (§ 10).
- Änderungen: Fällt der Grund für eine Befreiung oder Ermäßigung weg, ist das binnen 14 Tagen anzuzeigen.
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Monat nach der Aufnahme des Hundes, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird, und endet mit Ablauf des Monats, in dem er abgeschafft wird, abhandenkommt oder stirbt (§ 6). Außerhalb der Wohnung oder des eigenen befriedeten Grundstücks muss der Hund die Hundesteuermarke sichtbar tragen.
Befreiung und halbe Steuer: wer weniger zahlt
Alle Vergünstigungen gibt es nur auf Antrag; sie gelten ab dem Monat nach der Antragstellung (§ 5). Laut Satzung unter anderem:
- Steuerbefreiung (§ 3): Hunde aus dem Tierheim Koblenz für die ersten zwölf Monate im neuen Haushalt; Hunde zum Schutz und zur Hilfe von Menschen mit Schwerbehinderung (GdB ab 50, Merkzeichen B, Bl, aG, Gl oder H); Sanitäts- und Rettungshunde anerkannter Einrichtungen; vorübergehend in Tierasylen untergebrachte Hunde.
- Halbe Steuer (§ 4): Ersthunde von Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach SGB XII oder SGB II erhalten – diese Ermäßigung hat die siebte Änderung neu aufgenommen; außerdem Wachhunde für einzeln stehende Gebäude und Hunde auf eingetragenen Binnenschiffen.
Für gefährliche Hunde gilt keine Befreiung und keine Ermäßigung nach §§ 3 und 4. Wer einen Hund aus dem Tierheim Koblenz übernimmt, sollte den Antrag direkt mit der Anmeldung stellen – sonst läuft die Befreiung erst ab dem Folgemonat des Antrags.
Gefährliche Hunde: 960 € und Sonderregeln
Als gefährlich im Sinne der Satzung gelten zum einen Hunde, die sich etwa als bissig erwiesen oder Menschen aggressiv angesprungen haben (§ 7 Abs. 3). Zum anderen gelten American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Pit Bull Terrier samt Abkömmlingen als gefährlich (§ 7 Abs. 4). Bei Bullmastiff, Bullterrier, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastino Napoletano und Tosa Inu wird die Gefährlichkeit vermutet, bis das Gegenteil nachgewiesen ist (§ 7 Abs. 5).
Neu gefasst hat die siebte Änderung § 7 Abs. 7: Für Hunde nach Abs. 3 und Abs. 5 sinkt die Steuer auf Antrag auf den normalen Satz, wenn der Hund kastriert bzw. sterilisiert ist und ein tierärztliches Gutachten bescheinigt, dass er keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren zeigt. Die Ermäßigung gilt mit Ablauf des Monats, in dem beides nachgewiesen ist.
Neben der Steuersatzung gilt in Rheinland-Pfalz das Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG): Wer einen gefährlichen Hund halten will, braucht eine behördliche Erlaubnis und eine Haftpflichtversicherung. Die Einstufung nach Landesgesetz und nach Steuersatzung ist nicht in jedem Fall deckungsgleich – im Zweifel fragen Sie beim Ordnungsamt und beim Steueramt nach.
Steuer ist fix – Tierarzt und Haftung nicht
Die Hundesteuer ist eine planbare Größe. Was Hundehalter tatsächlich finanziell trifft, sind zwei andere Posten:
- Schäden, die Ihr Hund verursacht. Als Halter haften Sie nach § 833 BGB auch ohne eigenes Verschulden. Eine generelle Pflicht zur Hundehalterhaftpflicht gibt es in Rheinland-Pfalz nicht, nur für gefährliche Hunde nach dem LHundG – warum sie trotzdem sinnvoll ist, steht im Ratgeber Hundehalterhaftpflicht: Pflicht oder freiwillig?
- Tierarztkosten. Eine Kreuzband-OP liegt nach Richtwert der HanseMerkur bei rund 3.500 € – deutlich mehr als viele Jahre Hundesteuer. Gegen solche Rechnungen hilft eine Hundekrankenversicherung (Vollschutz) oder eine reine OP-Versicherung. Wie Tierarztrechnungen nach GOT entstehen, erklärt der Ratgeber OP-Kosten bei Hund und Katze.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Ratgeber fasst die Satzung der Stadt Koblenz verständlich zusammen und ist keine Steuer- oder Rechtsberatung. Verbindlich ist allein der Satzungstext; für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an die Stadt Koblenz, Kämmerei und Steueramt. Für Hunde mit Wohnsitz außerhalb der Stadt Koblenz gilt die Satzung Ihrer Gemeinde oder Verbandsgemeinde.
Über den Autor: Michel M. Hora ist Geschäftsstellenleiter der HanseMerkur Geschäftsstelle Rhein-Mosel-Lahn und gebundener Versicherungsvertreter der HanseMerkur nach § 34d Abs. 7 GewO – kein Versicherungsmakler. Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen (IHK), seit 2006 in der Branche, Schwerpunkt unter anderem Tierversicherungen. Hauptsitz Nauort, Beratung bei Ihnen vor Ort oder digital. Mehr über Michel Hora · Termin buchen